Vereinssatzung
§1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „Creative Arts Group e. V".
- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf einzutragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr für steuerliche Zwecke.
§2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereines ist die Förderung von Musik, Kunst und Kultur welches er durch Musikprojekte, Konzerte und Auftritte verwirklicht.
- Die von dem Verein aufgebrachten Mittel dienen zur Eigenfinanzierung von Projekten, sowie deren Folgekosten. (u.a. Urheberrechtsabgabe, Miete für Proberäume usw. ) Ausnahmen müssen vom Vereinsvorstand im Vorfeld in Schriftform genehmigt werden und dürfen den Vereinszweck gemäß § 2.3 nicht entfremden.
- Der Verein ist überkonfessionell, beruht jedoch auf christlichen Werten. Die Zugehörigkeit einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
§3 Verwendung der Vereinsmittel
- Alle Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Die Organe des Vereines sind ehrenamtlich tätig.
- Nachgewiesene, notwendige Auslagen werden erstattet. Eine Vergütungsregelung beschließt die Mitgliederversammlung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Beiträge und Spenden werden dem Vereinszweck entsprechend und in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand verwendet.
§4 Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der Aufgaben des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung fördern möchte.
- Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch. Er teilt seine Entscheidung dem Bewerber schriftlich mit.
- Ein Beitrittsgesuch ist abzulehnen, wenn der Bewerber
- nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist oder
- den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 61, Ziff. 1-4 des Strafgesetzbuches unterliegt oder,
- ohne Mitglied zu sein, das Ansehen des Vereins oder dessen Projekte schwer geschädigt hat.
- Ein Beitrittsgesuch kann abgelehnt werden, wenn der Bewerber wegen vorsätzlicher begangener Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Verein ausgeschlossen wurde.
- Minderjährige Bewerber um die Mitgliedschaft müssen mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen.
- Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Vereinsbeitrages.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um den Verein außerordentlich verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer Zwei-Drittel-Mehrheit bedarf, verliehen werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist in der Mitgliedsbeitragsordnung geregelt. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge oder geleisteter Spenden besteht nicht.
- Der Vereinsvorstand teilt dem Kündigenden schriftlich den Zeitpunkt mit, an dem seine Mitgliedschaft endet.
- Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss. Der Ausschluss wird mit dem auf die Zustellung folgenden Tag wirksam.
- Der Vereinsvorstand ist befugt ein Vereinsmitglied auszuschließen, nachdem ihm die Gelegenheit zur Rechtfertigung und Besserung gegeben wurde, wenn es
- das Ansehen des Vereines oder dessen Projekte schwer geschädigt hat.
- als Mitglied seinen Vereinspflichten nicht nachkommt.
- sich seit mehr als 24 Monaten inaktiv verhält.
- sich respektlos gegenüber anderen Vereinsmitgliedern verhält.
- dem Verein finanziellen Schaden zugefügt hat.
- Gegen einen Ausschluss nach Abs. 4 ist Einspruch zulässig. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
- Mit dem Ausscheiden erlöschen die aus der Mitgliedschaft herrührende Rechte gegenüber dem Verein.
- Einem Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft aberkennen, wenn es sich der erwiesenen Ehre unwürdig erweist.
§6 Mitgliedsbeiträge und Spenden
- Die Mitgliedsbeiträge werden in ihrer Art und Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind in der Mitgliedsbeitragsordnung geregelt.
- Fälligkeiten und Zahlungen des Vereinsbeitrages sind in der Mitgliedsbeitragsordnung geregelt.
- Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
- Jedermann kann dem Verein Spenden überweisen, die für die Zwecke des Vereines verwendet werden müssen.
- Beiträge und Spendenzahlungen werden über die Konten des Vereines in Empfang genommen.
- Über eingehende Zahlungen wird am Jahresende eine Gesamtquittung erteilt.
- Die Mitgliedsbeitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch das Intranet des Vereins und Rundschreiben per E-Mail bekanntgegeben.
§7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsvorstand
- die Rechnungsprüferkommission
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.
- Sie bildet ihren Willen durch Beschlüsse der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereines, soweit sie nicht dem Vorstand zur eigenen Entscheidung überlassen wurden. Insbesondere hat sie
- über die Annahme und Änderung der Satzung zu beschließen,
- die nach der Satzung notwendigen Wahlen vorzunehmen,
- den Kassenbericht über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahres entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vereinsvorstandes zu beschließen,
- über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen,
- über Ausschlussverfahren zu entscheiden,
- die Höhe der zu erhebenden Mitgliedsbeiträge zu bestimmen,
- über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzender, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Während der Wahl des Vereinsvorstandes und ihrer Durchführung leitet ein durch die Mitgliederversammlung zu bestimmender, volljähriger Wahlleiter die Versammlung.
- Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird von dem 1. Vereinsvorsitzender des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag in Schriftform zuzugehen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn Zwecke des Vereines es erfordern, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen. Für ihre Einberufung gilt Absatz 5.
- Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Die gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom 1. Vereinsvorsitzendem und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Jeder, der an der Mitgliederversammlung teilnimmt, hat sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die zusammen mit dem Protokoll der Versammlung bei den Vereinsakten aufzubewahren ist.
§9 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem Stellvertretenden Vereinsvorsitzendem und dem Kassenwart
- Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Wahlen werden, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, schriftlich und geheim vorgenommen.
- Der 1. Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein, nach § 26 BGB, gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zu einer Vorstandssitzung eingeladen und mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder wenn alle einem Beschluss schriftlich zugestimmt haben.
- Im Falle der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Vereinsvorsitzenden tritt sein Stellvertreter an seine Stelle. Liegt eine dauernde Verhinderung oder ein vorzeitiges Ausscheiden vor, so soll die nächste Mitgliederversammlung nicht später als 6 Monate nach dem Eintritt der Verhinderung bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden stattfinden. In dieser Versammlung ist der neue Vorsitzende zu wählen.
- Der Vereinsvorstand kann aus dem Verein Ausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden, die bestimmte Angelegenheiten vorbereiten oder bearbeiten.
- Der Vereinsvorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor.
- Der 1. Vereinsvorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
- Der Vereinsvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vereinsvorsitzenden den Ausschlag.
§10 Kassenwesen und Kassenprüfer
- Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
- Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber der Kassenprüferkommission Rechnung ab.
- Die Mitgliederversammlung wählt jährlich oder auf Anordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Kassenprüferkommission bestehend aus zwei Kassenprüfer, welche die Geschäfte des Vereins prüfen und der folgenden Mitgliederversammlung einen entsprechenden Bericht über die getroffenen Feststellungen erstatten.
§11 Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, hat gleichzeitig auch zwei Liquidatoren zu wählen. Diese wickeln die Vereinsauflösung schnellstmöglich ab.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder einer anderen Steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.
§12 Inkrafttreten
Die Satzung ist durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 08.09.2012 und 13.07.2013 in Kraft getreten, und ersetzt die Vereinssatzung vom 15.11.2010.
Eine Satzungsänderung bedarf der Zwei -Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Dasselbe gilt für Satzungsergänzungen.